Anhänger-Verleih Allgemeine Bedingungen Stand 01/2020
Der Kunde hat sich vor Antritt der Fahrt vom einwandfreien Zustand des Fahr-zeuges zu überzeugen. Etwaige Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Die An-hänger sind nicht vollkaskoversichert. Fahrten ins Ausland müssen angezeigt werden. Anhänger dürfen nur vom Mieter angehängt werden. Das Ladegut muß vom Mieter selbst versichert werden und den Vorschriften entsprechend ord-nungsgemäß gesichert werden.
Vertragsbedingungen
I. Pflichten des Vermieters 1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges. Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. 2. Versicherung. Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haft- pflichtversicherung, Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung. Das Fahrzeug ist nicht vollkaskoversichert, jeweilige Schäden gehen zu Lasten des Kunden.
II. Pflichten des Mieters 1. Führungsberechtigte. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestell- ten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt wer- den. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrer wie Eigenes zu vertre- ten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigen Fahrers. 2. Obhutspflicht. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und für alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. 3. Anzeigepflicht. Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätes- tens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschriften aller beteiligten Personen und etwaiger Zeugen ent- halten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf ande- re Weise z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. 4. Führerschein. Der Mieter ist dafür verantwortlich, im Besitz einer gültigen und der Fahrzeug-Anhänger-Kombination zulässigen Fahrerlaubnis zu sein. Sollte eine nicht vertragsgemäße Anhänger-Weitergabe erfolgen, haftet der Mieter für daraus resultierende Strafanzeigen bzw. Bußgeldverfahren.
III. Haftung des Vermieter Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Ver- schulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüberhinaus haftet er nur, soweit ein Schaden durch die Kraftfahrzeugfhaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen (AKB) abdeckbar ist.
IV. Haftung des Mieters Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahr- zeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbeson- dere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es bekommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf die Schadensnebenkosten wie a. Sachverständigenkosten, b. Wertminderung, c. Abschleppkosten, d. Mietausfallkosten. Der Mieter haftet auch für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschrän- kung. Bei den Mietaufallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tages- miete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstan- den ist.
V. Nebenabren Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
VI. Gerichtsstand Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.